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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§1 Geltungsbereich & Abwehrklausel

1.1 LAUTMACHER, Veranstaltungstechnik GmbH & Co.KG, (im folgenden Text: LAUTMACHER) geschäftsansässig Voithstraße 16, 71640 Ludwigsburg ist ein FullService-Anbieter für Veranstaltungstechnik. Der Full-Service beinhaltet Materialvermietung, Materialverkauf, Installation, Betreuung von Veranstaltungsräumen und technischen Einrichtungen, Beratung und Konzeption. Für Geschäftsbeziehungen jeder Art gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.

1.2 Verbraucher im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diese in Ausübung oder zum Zweck einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

1.3 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden zurückgewiesen. Sie gelten ausnahmsweise nur, sofern diese von uns ausdrücklich schriftlich angenommen wurden. Insbesondere gilt die Bezugnahme auf ein Schreiben des AG, das dessen Geschäftsbedingungen enthält, nicht als Einverständnis unsererseits mit deren Geltung.

1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem AG, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

1.5 Wir behalten uns bei Dauerschuldverhältnissen vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den AGB, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Änderungen der AGB werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb dieser Frist von sechs Wochen (beginnend nach Zugang der schriftlichen Änderungsmitteilung) schriftlich oder per E-Mail widerspricht und wir den Kunden auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen haben.

§2 Angebote, Vertragsschluss und Schriftform

2.1 Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2 Verträge kommen erst durch schriftliche Bestätigung seitens LAUTMACHER zustande. Mündlich getroffene Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst nach schriftlicher Bestätigung seitens LAUTMACHER wirksam. Die von LAUTMACHER geschuldete Leistung bestimmt sich ausschließlich aus dem geschlossenen Projektvertrag sowie den ergänzenden Bestimmungen dieser Bedingungen. Etwaige Änderungen, die sich als technisch notwendig erweisen oder im Sinne eines reibungslosen Projektverlaufs geboten und im Interesse des Auftraggebers sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§3 Materialverkauf

3.1 Versand: Die Versicherung der Ware gegen Feuergefahr und Diebstahl obliegt dem AG. Die Ware ist entweder palettiert oder in Kartons verpackt.

3.1.1 Verpackungsmaterial und Verbrauchsmaterial (Bodenbeläge, Kartons etc.) sind vom AG auf eigene Kosten zu entsorgen.

3.2 Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Sie sind unverbindlich, es sie denn, sie werden schriftlich als verbindlich vereinbart. Die Einhaltung von Fristen von Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller beizubringender Leistungs- oder Lieferungsbestandteile, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit dem Besteller zumutbar. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen an LAUTMACHER oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, insbesondere Sturm, Überschwemmungen, Wassereinbrüche, Stromausfälle und Unterbrechungen oder Zerstörung datenführender Leitungen, sowie Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von LAUTMACHER oder bei den Vorlieferanten von LAUTMACHER. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen der Nr. 7 (Haftung) ausgeschlossen.

3.3 Gefahrenübergang: Ist der AG Unternehmer iSd §14 BGB oder hat der AG den Versand selbst beauftragt rollen alle Sendungen auf Gefahr des AG. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Absendung an den AG, spätestens mit Verlassen des Lagers auf diesen über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt. 3.4 Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt:

3.4.1 LAUTMACHER behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB behält sich LAUTMACHER das Eigentum an sämtlichen gelieferten Produkten bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. 3.4.2 Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der AG LAUTMACHER unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, LAUTMACHER die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den LAUTMACHER entstandenen Ausfall.

3.4.3 Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an LAUTMACHER in Höhe des mit uns vereinbarten FakturaEndbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. LAUTMACHER‘s Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

3.4.4 Sofern der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, erfolgt die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer stets namens und im Auftrag für LAUTMACHER. LAUTMACHER trägt aber keine diesbezüglichen Kosten. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt LAUTMACHER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an. 3.5 Gewährleistung: Erkennbare und versteckte Mängeln sind in Textform anzuzeigen. Bei Mängelrügen von Unternehmern i.S. von § 14 BGB ist die Einhaltung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB Anspruchsvoraussetzung. Handelsübliche oder geringe Abweichungen in Qualität, Farbe und Gewicht können nicht als Mangel anerkannt werden. Bei einer berechtigten Mängelrüge besteht nach unserer Wahl ein Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Ist ein solcher nicht möglich, so wird eine Minderung des Kaufpreises vorgenommen. Alle darüberhinausgehenden Ansprüche wie Schadenersatz sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr nach Gefahrübergang gemäß Ziffer 3.2, soweit der Käufer nicht Verbraucher i.S. von § 13 BGB ist.

§4 Vermietung

4.1 LAUTMACHER stellt den Mietgegenstand spätestens zu Beginn der schriftlich und verbindlich vereinbarten Mietzeit zur Abholung ab Lager/Geschäftssitz Ludwigsburg bereit. Die Anlieferung durch LAUTMACHER bedarf einer besonderen Vereinbarung.

4.2 Ist LAUTMACHER außerstande, den vereinbarten Mietgegenstand dem Mieter zu überlassen, ist er berechtigt, ihm anstelle des vereinbarten Mietgegenstandes einen gleichwertigen oder höherwertigeren Ersatzgegenstand zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht ausdrücklich zwischen den Mietvertragsparteien ausgeschlossen wurde.

4.3 Die vereinbarte Mietdauer schließt den Tag der Bereitstellung des Mietgegenstandes am Lager von LAUTMACHER (Mietbeginn) und den Tag der Rückgabe des überlassenen Mietgegenstandes am Lager von LAUTMACHER (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mieter, der Vermieter oder ein Dritter einen Transport des Mietgegenstandes durchführt.

4.4 Dem Mieter wird die Möglichkeit eingeräumt, den Mietgegenstand vor der Abholung zu untersuchen bzw. durch einen Dritten untersuchen zu lassen. Kommt der Mieter dem nicht nach, kann er erkennbare Mängel sodann nicht mehr rügen.

4.5 Obhutspflicht: 4.5.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und nur von eingewiesenem Personal bedienen zu lassen. Bei dem von LAUTMACHER überlassenen Mietgegenstand handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal durch den Mieter erfordern. Soweit beim Mieter schuldhaft oder fahrlässig Schäden an dem oder den überlassenen Mietgegenständen durch fehlerhafte Bedienung entstehen, hat der Mieter hierfür einzustehen und den entstandenen Schaden zu ersetzen, siehe hierzu auch 4.10.

4.5.2 Eventuell auftretende Mängel hat der Mieter LAUTMACHER unverzüglich anzuzeigen sowie die unverzügliche Reparaturdurchführung durch diesen selbst oder einen von LAUTMACHER bestimmten Dritten zu ermöglichen.

4.5.3 Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen an dem Mietgegenstand vorzunehmen, insbesondere selbst Reparaturen vorzunehmen.

4.5.4 Der Mieter ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen. Verbraucher sind nicht berechtigt den Mietgegenstand unter zu vermieten.

4.5.5 Wird der Mietgegenstand beim Mieter gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Mieter dies LAUTMACHER unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls ist der Mieter verpflichtet, den Dritten vom Eigentum des Vermieters in Kenntnis zu setzen.

4.6 Instandhaltung: Die Kosten der Instandhaltung des Mietgegenstandes trägt LAUTMACHER, sofern sie nicht durch unsachgemäße Behandlung oder übermäßige Beanspruchung durch den Mieter verursacht worden sind. Die Kosten der weiteren Instandhaltung trägt während der Mietzeit der Mieter. Die Vornahme der Instandhaltungsarbeiten erfolgt jedoch immer durch LAUTMACHER.

4.7 Besichtigung/Untersuchung: LAUTMACHER ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen. LAUTMACHER ist berechtigt, den überlassenen Mietgegenstand jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, LAUTMACHER im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.

4.8 Versicherung: Folgende Gefahren aus Beschädigung oder Zerstörung sind durch den Abschluss einer dementsprechenden Versicherung durch den Mieter abzudecken: – Sorgfaltspflichtverstöße des Mieters, – Feuer- und Wasserschäden, – Beförderungsgefahr für An- und Rücklieferung des Mietgegenstandes zum bzw. vom Einsatzort, soweit diese nicht vom Frachtführer zu vertreten sind, – höhere Gewalt (soweit versicherbar). Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand gegen Diebstahl zu versichern; unabhängig davon haftet er LAUTMACHER voll für den Verlust des Mietgegenstands, siehe Nr. 4.9, 4.10; dies gilt unabhängig davon, ob das Personal von LAUTMACHER bei der Veranstaltung persönlich anwesend ist.

4.9 Rückgabe: Der Mieter hat den überlassenen Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand am Lager des Vermieters zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem Zustand, kann LAUTMACHER die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal vornehmen lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen. Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des überlassenen Mietgegenstandes gilt dieser als nicht zurückgegeben. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand unvollständig zurückgegeben wird. Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Termin zurück, hat er für jeden begonnenen Tag die vereinbarte Miete zu entrichten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt (insbesondere Ersatz des Mietausfalls). Dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass LAUTMACHER kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Ist dem Mieter die Rückgabe des überlassenen Mietgegenstandes ganz oder teilweise aus von ihm zu vertretenden Gründen bzw. aus technisch zwingenden Gründen unmöglich, so ist er dem Vermieter zu dem hieraus entstehenden Schaden zum Ersatz verpflichtet (insbesondere zum Ersatz des Mietausfalls; Ersatzbeschaffung etc.), siehe hierzu auch Nr. 4.10.

4.10 Schaden; Abtretung Schadensersatzansprüche: Im Falle des Eintritts eines Schadens oder Verlusts ist der Mieter verpflichtet, LAUTMACHER unverzüglich schriftlich über Art und Zustandekommen des Schadens/Verlusts zu unterrichten. Der Mieter haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit, dies gilt auch für seine Erfüllungsgehilfen. Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche des Mieters gegen Dritte tritt der Mieter bereits jetzt an LAUTMACHER ab, soweit sie LAUTMACHER auch gegenüber dem Mieter zustehen. LAUTMACHER nimmt diese Abtretung an. Das heißt aber nicht, dass der Mieter von den diesbezüglichen Ansprüchen freigestellt wird.

§5 Zahlungen/Abrechnungen

5.1 Unser Vergütungsanspruch richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem AG.

5.2 Die Preisangaben verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird am Tag der Rechnungsstellung in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. 5.4 Die nachträgliche Änderung der Rechnungsanschrift wird nach der Fakturierung mit einer Aufwandspauschale von 25,00 Euro netto berechnet.

5.5 Materialverkauf: Zahlungsart: Vorkasse. Der Preis gilt ab Werk ohne Verpackung und ohne Versand und ist netto (ohne Abzug) umgehend nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Nach Gutschrift des Rechnungsbetrags auf unserem Konto führen wir den Auftrag unverzüglich aus.

5.6 Miete/Stornierung: Zahlungen sind umgehend nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig und zahlbar. Bei kundenseitiger Stornierung des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt, folgende pauschale Entschädigung zu berechnen: Stornogebühr bis einschließlich 14 Tage vor Abholung: 25 % des Auftragswertes. Stornogebühr bis einschließlich 7 Tage vor Abholung: 50 % des Auftragswertes. Stornogebühr bis einschließlich 2 Tage vor Abholung: 100 % des Auftragswertes; entstandene, nachgewiesene Fremdkosten werden zusätzlich in voller Höhe gegenüber dem Mieter geltend gemacht. Dem Vermieter und dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein höherer oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch LAUTMACHER bleibt vorbehalten.

5.7 Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

5.8 Die Aufrechnung gegenüber den Ansprüchen von LAUTMACHER ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Ist der AG Vollkaufmann, ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5.9 Verzugszinsen werden mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern, mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gegenüber Unternehmern berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.

5.10 Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach oder werden uns Umstände bekannt, nach denen der Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers droht, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen.

§6 Sicherheit, Genehmigungen

6.1 Der AG trägt alleinig dafür Sorge, dass der Ort, an dem die Leistung geschuldet wird, geeignet ist und holt hierfür die ggf. erforderlichen behördlichen Genehmigungen auf seine Kosten ein. Der AG ist weiter verpflichtet, LAUTMACHER über etwaigen Gefahren, Risiken und/oder Besonderheiten am Erfüllungsort vor Aufnahme der Arbeiten zu informieren. Eine auf den Veranstaltungsort angepasste Sicherheitsbeurteilung ist vorzubereiten und im Vorfeld, jedoch spätestens beim Eintreffen am Veranstaltungsort an den Projektleiter auszuhändigen. Sollte diese nicht vorliegen und daraus Mehrkosten entstehen, so hat der AG diese Kosten zu tragen. Der AG ist grundsätzlich, soweit nicht anders schriftlich mit ihm vereinbart, für die Einhaltung aller Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen gemäß § 8 ArbSchG verantwortlich. Die Einhaltung aller Brandschutzvorschriften liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des AGs; LAUTMACHER übernimmt insoweit keine Verantwortung (z.B. Betrieb der Nebelmaschine), siehe Nr. 7. Der AG hat für die erforderliche Baufreiheit und für den ungehinderten Zugang von Mitarbeitern und Beauftragten von LAUTMACHER zu Ausstellungs- und Veranstaltungsräumen an Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen Sorge zu tragen. Die Betreiberhaftung wird von LAUTMACHER nur übernommen, sofern ihr diese durch schriftliche Vereinbarung übertragen wurde.

§7 Haftung

7.1 Die Schadenersatzhaftung von LAUTMACHER ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht für folgende Fälle: a. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; b. Im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit; c. Nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes; d. Für Schäden und Verluste, die auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des Schadens begrenzt, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

7.2 Soweit die Haftung für LAUTMACHER nach obenstehenden Klauseln ausgeschlossen oder begrenzt wird, gilt dies auch für deren Erfüllungsgehilfen.

7.3 Ansprüche des Verwenders aufgrund einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Kardinalpflichten verjähren innerhalb eines Jahres. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche nach Nr. 7.1 Buchstabe a-c. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.4 Für Ereignisse höherer Gewalt (siehe Definition in Nr. 3.2), die LAUTMACHER die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet LAUTMACHER nicht. Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften Stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen. Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als 6 Monate andauert, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag durch eingeschriebenen Brief zu kündigen.

§8 Schlussbestimmungen

8.1 Anzuwendendes Recht ist das nationale Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).

8.2 Erfüllungsort und Gerichtstand ist Ludwigsburg soweit der AG Kaufmann gem. § 1 ff. HGB ist. Dies schließt jedoch nicht aus, Klage am Sitz des Käufers zu erheben.

8.3 Sollte eine oben erwähnte Klausel unwirksam sein oder werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen sowie die Vereinbarung der VOB/B und des BGB davon unberührt. Im Zweifel sind sie so auszulegen, dass sie den Paragraph 305 ff. BGB nicht widersprechen.

8.4 Datenschutzhinweis: Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung verfahren wir nach den gesetzlichen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ihre für die Vertragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und bei Erforderlichkeit an von uns beauftragte Dienstleister (z.B. Transportunternehmen) weitergegeben. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und unter Berücksichtigung Ihrer jeweiligen schutzwürdigen Interessen können wir zur Bonitätsprüfung während der Dauer der Kundenbeziehung Adress- und Bonitätsdaten an Auskunftsunternehmen weitergeben und dort anfragen.

Stand 19.11.2024

 

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